Wichtige Änderungen im Umsatz-steuerrecht

Das deutsche Umsatzsteuergesetz wurde an europäische Vorgaben angepasst (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz). Hierbei ergeben sich u. a. zwei wichtige Änderungen, die ab 30. 06. 2013 unbedingt zu beachten sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.    

 

Rechnungskorrektur und Gutschrift

  
a. Werden Rechnungen nachträglich geändert, weil z. B. der Kunde Menge, Preis oder Qualität beanstandet, erfolgte dies bisher regelmäßig als „Gutschrift“  (sog. kaufmännische Gutschrift).
Künftig dürfen Korrekturen oder Storni dieser Art nicht mehr als „Gutschrift“ bezeichnet werden.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sind solche Abrechnungsbelege als

„Rechnungskorrektur“, „Korrekturbeleg“,
„Zahlungsaufforderung“ oder „Belastungsanzeige“

zu bezeichnen.

 

b. Der Begriff „Gutschrift“ darf umsatzsteuerlich nur noch verwendet werden,

wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet.
   

Dies ist z. B. bei Handelsvertretern der Fall. Da nur dem Handelsherrn die Daten zur Ermittlung der Provision bekannt sind, rechnet er die dem Handelsvertreter zustehende Provision in Form einer „Provisionsgutschrift“ ab. Bei einer Gutschrift sind grundsätzlich die gleichen formellen Angaben erforderlich, die an eine Rechnung gestellt werden (Aussteller, Empfänger, abgerechnete Leistung, Nettobetrag, Umsatzsteuersatz und –betrag usw.).

 

Hinweis auf Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen u.a.
(§ 13 b UStG)
 



Werden bestimmte Leistungen zwischen Unternehmern erbracht, z. B. Bauleistungen, schuldet der Leistungsempfänger (Kunde) nach § 13 b UStG die darauf entfallende Umsatzsteuer. Der Rechnungsaussteller hatte ihn bereits bisher auf der Rechnung darauf hinzuweisen; ein genauer Wortlaut war nicht vorgeschrieben.

Seit 30. 06. 2013
ist der Rechnungsaussteller verpflichtet, den Rechnungs-/ Leistungsempfänger in der Rechnung auf die Übernahme der
Umsatzsteuerschuld hinzuweisen mit folgender Formulierung:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Andere Bezeichnungen sind aufgrund der Neuregelung nicht mehr zulässig und können zu steuerlichen Belastungen führen.

 

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