Kurioses

 

 

 

 

Kirschen in Steuerzahlers Garten

 

 

Zahlungen ... sind nach einer Entscheidung des X. Senats des BFH beim Erben als Sonderausgabe abziehbar. Im Streitjahr führte der Veräußerungsgewinn u.a. zu einer Kirschensteuernachforderung.

 

(Deutsches Steuerrecht -DStR-Kompakt 46/2016)

 

 

Staatliches Vorbild

 

"Kein ehrbarer Kaufmann könnte so handeln. Nun ist gewiss der Staat kein ehrbarer Kaufmann. Aber er täte vielleicht gut daran, sich in seinem Verhalten den ehrbaren Kaufmann zum Vorbild zu nehmen."

 

(Bundesverfassungsrichter v. Schlabrendorff in einem abweichenden Votum zu einer BVerfG-Entscheidung, mit der über eine nachträglich benachteiligende Änderung des Rentenversicherungsrechts 1973 zu entscheiden war.)

 

 

 

 

Zigaretten als Medizin (?)

 

Zigaretten ohne Tabak, die keine Stoffe mit medizinischer Wirkung enthalten, aber als  Hilfsmittel zur Raucherentwöhnung bezeichnet und vermarktet werden, dienen nicht „ausschliesslich medizinischen Zwecken". Hierbei handelt  es sich um „Kräuterzigaretten" ohne Tabak, die vor allem aus Kräutern der  Familie der Lippenblütler bestehen. Ein Erzeugnis, das Stoffe enthält, deren Verbrennung und Einatmung heilende oder vorbeugende medizinische Wirkungen auf den menschlichen Organismus haben, kann durch diese Wirkungen objektiv von einem Erzeugnis unterschieden werden, das keine solchen Stoffe enthält. Kräuterzigaretten ohne Stoffe mit medizinischer Wirkung dienen nicht ausschliesslich medizinischen Zwecken, auch wenn das Rauchen dieser Zigaretten die Tabakentwöhnung fördert. Denn andernfalls würde jeder Zigarette, die als Substitutionserzeugnis keinen Tabak enthält, eine ausschliesslich medizinische Funktion zuerkannt.

 

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. 03 2006 C 495/04)

Zum Haareraufen 

 

Eine „Perücke" ist auch dann keine „Prothese" oder ein „Körperersatzstück", wenn sie nicht als Zweitfrisur getragen wird, sondern das verloren gegangene Haupthaar ersetzt.

 

(Bundesfinanzhof vom 28. 12. 2005 V B 95/05)

Ungesellig

 

Tamagotchi sind keine Gesellschaftsspiele, weil sie nach ihren objektiven Merkmalen auf die Handhabung durch nur einen Spieler angelegt sind und keine Wettbewerbselemente, insbesondere keine Punktzahlanzeige, aufweisen.

 

(Bundesfinanzhof vom 07. 04. 2005 VII B 116/04)

 

 

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